Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Gem. §167 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, BEM anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Gleiches gilt bei schwerbehinderten Beschäftigten, bei denen der Arbeitsplatz gefährdet ist.


Rolle des Betriebsarztes ist es, in Fällen der gegenseitigen Beeinflussung von Krankheit und Arbeitsplatz, das Krankheitsbild zu begutachten und unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ein Leistungsprofil zu erstellen. Dieses dient dem Abgleich mit dem vorhandenen Arbeitsplatz oder möglichen Alternativen. Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, Arbeitsplätz durch leidensgerechte Gestaltung zu erhalten und Frühberentung zu verhindern.

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