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Ihr Betriebsarzt in OWL:
Betriebliches Gesundheitsmanagement & Prävention
Herzlich Willkommen bei BECKMANN Betriebsmedizin.
Als Ihre Betriebsärztin stehe ich Ihnen zu allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes zur Seite. Neben der Umsetzung der gesetzlichen Mindestanforderungen umfasst unser Portfolio Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung für ein erfolgreiches Betriebliches Gesundheitsmanagement.
Als Fachärztin für Arbeitsmedizin unterstütze ich Sie dabei, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und damit auch die Motivation Ihrer Beschäftigten zu erhalten.
Gemeinsam mit Ihnen erarbeite ich ein gesetzeskonformes, individuell auf die Bedürfnisse Ihres Betriebes abgestimmtes Betreuungskonzept, um Ihr Unternehmen in Sachen Gesundheit optimal aufzustellen.
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Über uns
Arbeitsmedizin ist meine Leidenschaft!
Kerstin Beckmann
Schon in meiner Hausarztpraxis habe ich mich in ganzheitlichem Sinne für meine Patienten interessiert und geriet dadurch in Kontakt zur Arbeitsmedizin.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen in der Allgemeinmedizin mit Weiterbildungsstationen in der Kardiologie, in einer Klinik für Psychosomatik und Suchterkrankungen, in der Onkologie und Palliativmedizin, in der Chirurgie und Orthopädie fühlte ich mich bestens gerüstet, sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte bezüglich diverser Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitsplätzen zu beraten. Der präventive Ansatz und die Vielseitigkeit des Fachgebiets faszinierten mich, und 2014 begann ich eine Weiterbildung zur Fachärztin für Arbeitsmedizin.
Mittlerweile verfüge ich über einen reichen Erfahrungsschatz auf dem Gebiet. Mir liegt daran, betreuten Unternehmen durch persönliche, individuelle Beratung einen Mehrwert zu bieten. Mein Ziel ist es, die Gesundheitskompetenzen und Motivation der Beschäftigten zu fördern. Daher habe ich mich entschlossen, eigene Wege zu beschreiten, und 2023 mein eigenes arbeitsmedizinisches Zentrum eröffnet.
Ihr Betriebsarzt betreut und schützt Ihr wichtigstes Kapital: Ihre Beschäftigten!
Warum ist Beckmann Betriebsmedizin Ihr passender Partner?
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Aktuelles
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Kopf- und Rückenschmerzen, Verspannungen im Nacken und Schultern, trockene Augen, schwere Beine- das muss nicht sein. Tragen Sie selbst zu Ihrer Gesundheit bei, indem Sie Ihren Bildschirmarbeitsplatz optimieren. Wir beraten unsere Kunden und die Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen.
Nutzen Sie unbedingt auch das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten am Bildschirm (früher als G 37 bezeichnet). Diese ist mehr als nur ein Sehtest, da wir auch auf Beschwerden am Bewegungsapparat eingehen und Ihnen nützliche Informationen liefern können.
Herzlich Wilkommen
FAQ's
Die Bestellung eines Betriebsarztes ist für alle Unternehmen Pflicht, und zwar schon ab einem Beschäftigten. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten haben Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten, was das Betreuungsmodell betrifft.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Darüber hinaus sind aber auch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) relevant.
Es ist dem Arbeitgeber dabei freigestellt, ob er den Betriebsarzt fest anstellt, einen externen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen anderweitig niedergelassenen Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragt oder auf einen größeren, oft überregionalen arbeitsmedizinischen Dienst zurückgreift.
Die DGUV Vorschrift 2 unterteilt anhand der Betriebsgröße noch genauer, ab wann und inwiefern ein Betriebsarzt Pflicht ist:
- Bis zu 10 Mitarbeiter: Grund- und anlassbezogene Betreuung; alternative Betreuung z.B. über Kompetenzzentren oder Unternehmermodell möglich
- elf bis 50 Beschäftigte: Regelbetreuung (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) notwendig; alternative Betreuung (Unternehmermodell) anwendbar
- ab 50 Angestellte: nur Regelbetreuung in Form von Grund- und betriebsspezifischer Betreuung möglich
Laut § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz haben Betriebsärzte die Aufgabe und Pflicht, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel (PSA) zu achten,
- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen
Der Betreuungsumfang für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit richtet sich bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten nach der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und der Betreuungsgruppe.
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 Prozent der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem für jeden Leistungserbringer anzusetzen. Auf den Betriebsarzt entfallen somit mindestens 0,2 – 0,5 Stunden pro Beschäftigtem.
Unterschieden werden die Betreuungsgruppen I-III, wobei das Gefährdungspotential in der Gruppe I am höchsten, in der Gruppe III am niedrigsten ist. Die Betreuungsgruppen ergeben sich aus der Zuordnung der Betriebsarten gemäß WZ-Code.
Gruppe | Einsatzzeit für die Grundbetreuung durch den Betriebsarzt und SiFa |
Gruppe I (hoch) | 2,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten |
Gruppe II (mittel) | 1,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten |
Gruppe III (gering) | 0,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten |
Teilzeitbeschäftigte werden laut Vorschrift je nach wöchentlicher Arbeitszeit mit 0,5 (< 20 Stunden) oder 0,75 (>20 bis 30 Stunden) berücksichtigt. Als Beschäftigte zählen auch Auszubildende, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeiter (anteilig) und Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
Die Grundbetreuung gliedert sich in folgende Aufgabenfelder, welche für alle Betriebe einheitlich gelten und sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) und Betriebsärzten zufallen:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit: laufende Korrespondenz und Information
- Untersuchung nach Ereignissen z.B. nach Arbeitsunfällen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten: Beantwortung von Fragen
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation z.B. Fortbildung, Wissensmanagement
Davon wird ein bestimmter Anteil vor Ort im Unternehmen erbracht, z.B. durch ASA- Sitzungen, Begehungen, Sprechstunden, andere Gebiete können auch schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Themenfelder 7 und 9 können pauschal anteilig festgelegt oder einzeln erfasst werden.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind betriebsspezifisch und nicht Bestandteil der Grundbetreuung.
ASA ist die Abkürzung für Arbeitsschutz-Ausschuss. Gemäß §11 ASiG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten (nach rechnerischer Berücksichtigung der Teilzeitkräfte) einen ASA zu bilden. Dieser setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- falls vorhanden: Arbeitnehmervertreter
- Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (ASA-Sitzung).
Der Betriebsarzt steht als Ansprechpartner für die sogenannte „Grund- und anlassbezogene Betreuung“, auch für die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten zu Verfügung.
Grundbetreuung: Die Grundbetreuung umfasst laut DGUV Vorschrift 2 das Erstellen bzw. Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes. Hierbei müssen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Die Grundbetreuung muss bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber alle drei Jahre wiederholt werden.
Anlassbezogene Betreuung: Der Unternehmer ist verpflichtet, bei besonderen Anlässen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, z. B. der Planung neuer Anlagen oder Einführung neuer Arbeitsmittel, den Betriebsarzt und/oder Sicherheitsfachkraft zu Rate zu ziehen.
Die verschiedenen Möglichkeiten sind vom Angebot der jeweiligen Berufsgenossenschaften abhängig. Daher sollten sich Kleinbetriebe mit bis 50 Beschäftigen zunächst dort informieren, bevor sie einen Vertrag mit dem Arbeitsmediziner ihrer Wahl schließen.
Voraussetzung bei allen alternativen Modellen ist eine Fortbildung des Unternehmers mit Teilnahme an verschiedenen Motivations- und Informationsmaßnahmen. Diese behandeln Themen um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und müssen in bestimmten Abständen wiederholt werden.
Alternative Betreuungsmodelle entbinden den Unternehmer nicht von der Pflicht, sich bei besonderen Anlässen von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Auch kann die arbeitsmedizinische Vorsorge nur von einem Betriebsarzt durchgeführt werden.
Welche Vorsorgen durch den Betriebsarzt verpflichtend durchzuführen oder vom Arbeitgeber anzubieten sind, hängt von der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes ab. Die Vorsorgeanlässe finden sich im Anhang der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV), welche vom BMAS veröffentlicht und zuletzt 2019 novelliert wurde.
Anlässe sind gruppiert in Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Benzol, Stäube, …), mit Biologischen Arbeitsstoffen (z.B. in medizinischen oder Pflegeberufen, in Kindertagesstätten, in Laboren), mit physikalischen Belastungen (z.B. Lärm, Vibrationen) und Sonstige (z.B. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, mit Atemschutzgeräten, Tätigkeiten in Gebieten mit besonderen klimatischen Belastungen)
In der ArbMedVV werden auch die Grundlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erklärt. Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
- Pflichtvorsorge hat der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen (Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer)
- Angebotsvorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Die Teilnahme ist für Arbeitnehmer freiwillig.
- Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Das bedeutet, dass Beschäftigte verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Doch auch bei der Pflichtvorsorge dürfen Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Eine Vorsorge-Beratung ist dann ausreichend für eine Teilnahmebescheinigung.
Gem. §8 ASiG (1) sind Betriebsärzte (und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
Einstellungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen fallen nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsarztes. Dasselbe gilt für Beschäftigungsverbote z.B. bei Schwangerschaft.
Der Betriebsarzt kennt die Arbeitsplätze, und er kann das Leistungsprofil erkrankter Beschäftigter begutachten. Eine Wiedereingliederung nach § 74 SGB V kann der Betriebsarzt ablehnen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Betriebsarzt kann sie befürworten, wenn er feststellt, dass der bislang arbeitsunfähige Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit teilweise verrichten kann und eine stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit sich voraussichtlich günstig auf die Rückkehr in das Erwerbsleben auswirkt.
Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gem. §167 SGB IX wird der Betriebsarzt – soweit erforderlich– ebenfalls hinzugezogen.
Sobald eine Impfempfehlung als Präventionsmaßnahme aus einer Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge resultiert, ist diese gemäß ArbMedVV durch den Betriebsarzt anzubieten.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich im Rahmen von Impfaktionen zum Beispiel kostenlose Grippeschutzimpfungen oder andere z.B. im Falle einer Pandemie anbieten.
Beschäftigte müssten laut BMAS in die Impfung einwilligen, da es im Arbeitsschutz keine Impfpflicht gibt. Das Impfangebot sollte sich zudem auf Fälle beschränken, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das heißt, es bedarf eines unmittelbaren Bezugs zur Tätigkeit des Beschäftigten.
Die Kosten für den Betriebsarzt sind Sache des Arbeitgebers. Betriebsärzte sind nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Somit können sie eigene Pauschalen und/oder nach Stundensätzen individuell mit dem Auftraggeber vereinbaren.
Auch Impfungen mit beruflicher Indikation, welche sich aus der Vorsorge nach ArbMedVV ergeben, gehen zu Lasten des Arbeitgebers, außer wenn der Betriebsarzt auch eine Kassenzulassung hat. Da diese Impfungen per Abrechnungsziffer kennzeichnungspflichtig sind, können die Krankenkassen jedoch die beruflich indizierten Impfungen identifizieren.
Es drohen keine unmittelbaren Strafen. Zuständige Aufsichtsbehörden erlassen gegen den Arbeitgeber im ersten Schritt eine Anordnung erlassen, wonach innerhalb einer gesetzten Frist ein Betriebsarzt bestellt muss. Setzt der Arbeitgeber diese Anordnung nicht um, drohen Ordnungsgelder.
Grundsätzlich haben Betriebsärzte lediglich eine beratende und den Arbeitgeber unterstützende Funktion, sodass sich Arbeitgeber im Prinzip nicht an die Empfehlungen des Betriebsarztes halten müssen.
Der Arbeitgeber darf nach §4 ASiG als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
Über die geforderte Fachkunde verfügen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Fachärzte auf einem anderen Gebiet z.B. Allgemein- oder Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
D.h. nach erfolgreichem Medizinstudium ist eine mindestens 5-jährige Facharztausbildung mit einem gewissen Anteil betriebsärztlicher Weiterbildung erfolgt. Die Anforderungen an den Facharzt für Arbeitsmedizin sind bezüglich des betriebsärztlichen Teils höher als bei Medizinern mit Zusatzbezeichnung. Letztere üben betriebsärztliche Aufgaben i.d.R. zusätzlich z.B. neben ihrer hausärztlichen Praxis aus.
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